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§ 86a lit. b VRG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2023.00627 · 29.08.2024AbgewiesenDas Rechtsgutachten einer Verfahrenspartei stellt kein neues Beweismittel im Sinne von § 86a lit. b VRG dar, sondern bloss eine neue Rechtsauffassung; mangels Revisionsgrund ist ein Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch betreffend eine rechtskräftige Baubewilligung abzuweisen. Zudem fehlt einem früheren Mieter nach Auflösung des…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.