§ 84 Abs. 2 PBG
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BRG ZH BRGE I Nrn. 0029-0031/2018 · 23.03.2018GutgeheissenDie Festsetzung kantonaler Gestaltungspläne setzt eine rechtskräftige und PBG-konforme kommunale Grundordnung voraus. Ohne diese darf ein Gestaltungsplan nicht in Kraft treten, selbst wenn er inhaltlich mit der Richtplanung koordiniert ist.GestaltungsplanRichtplanungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.