§ 83 Abs. 1 PBG
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer ZH VB.2023.00621 · 14.03.2024AbgewiesenEin privater Gestaltungsplan darf die im Zonenplan festgesetzte Waldabstandslinie teilweise suspendieren, sofern die Grundordnung dadurch nicht ihres Sinngehalts entleert und das Bundesrecht eingehalten wird; ein Waldabstand von 15 m erweist sich bei kleinen Waldparzellen und besonderen örtlichen Verhältnissen als rechtmässig. Negative…GestaltungsplanSondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionRichtplanungBRG ZH BRGE I Nrn. 0029-0031/2018 · 23.03.2018GutgeheissenDie Festsetzung kantonaler Gestaltungspläne setzt eine rechtskräftige und PBG-konforme kommunale Grundordnung voraus. Ohne diese darf ein Gestaltungsplan nicht in Kraft treten, selbst wenn er inhaltlich mit der Richtplanung koordiniert ist.GestaltungsplanRichtplanungBRG ZH BRGE IV Nr. 0002/2018 · 11.01.2018AbgewiesenArt. 15 Abs. 4 RPG ist auf Umzonungen innerhalb der Bauzone nicht anwendbar, da die Bestimmung ausschliesslich die Neuzuweisung von Land in eine Bauzone regelt. Ein Gestaltungsplan hat gemäss § 83 PBG nur die Erschliessung innerhalb seines Perimeters zu ordnen.UmzonungGestaltungsplanBRG ZH BRGE II Nrn. 0029-0030/2017 · 07.03.2017AbgewiesenEin Gestaltungsplan darf von der Grundordnung abweichen, sofern die Abweichungen sachlich begründet sind, die Grundordnung nicht ihres Sinngehalts entleeren und die Bauten sich in die bestehende Umgebung einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, § 83 PBG).GestaltungsplanRichtplanungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.