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§ 8 Abs. 3 VRG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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Korpusmittel: 26%
VGer ZH AEG.2025.00001 · 19.09.2024AbgewiesenDie Akteneinsicht Dritter in hängige Gerichtsverfahren richtet sich nach der allgemeinen Regelung von § 8 Abs. 1 VRG; ein schützenswertes Interesse ist von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzulegen, andernfalls ist das Gesuch abzuweisen.BaubewilligungUmnutzung / Zweckänderung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.