Startseite
Startseite
← Normenregister

§ 72 Abs. 2 aPBG

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_172/2022 · 10.01.2023AbgewiesenDie Aufstockung eines zonenkonformen, aber abstandswidrigen Gebäudes innerhalb der bestehenden Fassadenfluchten stellt keine stärkere Abweichung vom geltenden Recht dar und wird von der Besitzstandsgarantie nach § 72 Abs. 2 aPBG/ZG erfasst, sofern der massgebliche Grenzabstand eingehalten wird.BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer ZG V 2021 23 · 09.02.2022AbgewiesenEine Aufstockung eines bestehenden Gebäudes ist als zulässige Erweiterung im Sinne von § 72 Abs. 2 aPBG zu qualifizieren, wenn die Identität des Gebäudes gewahrt bleibt und nicht stärker vom geltenden Recht abgewichen wird.BaubewilligungVGer ZG V 2019 44 · 03.03.2020AbgewiesenEine Projektänderung an einem bestehenden Gebäude kann nur im vereinfachten Verfahren ohne Publikation und Auflage bewilligt werden, wenn öffentliche oder nachbarliche Interessen überhaupt nicht berührt sind (§ 45 Abs. 4 aPBG); die Figur der 'Wahrung der Grundzüge' ist auf Neubauprojekte zugeschnitten und gilt bei Änderungen an…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.