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§ 67 Abs. 1 BauG (SAR 713.100)

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VGer AG WBE.2024.72 · 11.06.2024AbgewiesenEine Ausnahmebewilligung von kommunalen Nutzungsvorschriften (§ 67 Abs. 1 BauG) setzt kumulativ die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Wohl und das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls voraus; generelle wirtschaftliche Gründe wie Marktsättigung oder Wohnraummangel, die jeder Grundeigentümer in der betreffenden…BaubewilligungAusnahmebewilligungUmnutzung / Zweckänderung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.