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§ 64 PBG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BRG ZH BRGE III Nr. 0076/2025 · 28.05.2025AbgewiesenDas gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 64 PBG wird fristauslösend erst durch die Mitteilung des Grundbuchverwalters nach § 64 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 969 Abs. 1 ZGB ausgelöst, nicht durch frühere Kenntnis der Gemeinde vom Vertragsinhalt. Eine einvernehmliche Aufhebung des Drittvertrags nach Kenntnis der Gemeinde vom…EnteignungVGer TG TVR-2020-18 · 01.10.2018AbgewiesenDie provisorische Mitteilung der Mehrwertabgabe-Veranlagung nach einer Umzonung stellt lediglich eine Vorinformation dar, gegen die kein Rechtsmittel offensteht. Ein Rekurs nach § 70 PBG ist erst gegen den definitiven Veranlagungsentscheid der Steuerverwaltung zulässig.MehrwertabgabeUmzonung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.