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§ 61 Abs. 1 GebVG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2024.00504 · 25.09.2025Teilweise gutgeheissenDie zweijährige Verwirkungsfrist für die Wiederherstellung eines abgebrannten Stallgebäudes gemäss § 61 Abs. 1 GebVG ist auch dann nicht durch ein öffentlich-rechtliches Hindernis gehemmt, wenn die fehlende Baubewilligungsfähigkeit auf private Uneinigkeit über die Zuteilung des landwirtschaftlichen Betriebs zurückgeht. Hingegen ist die…Wiederherstellung / RückbauBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.