§ 6 Abs. 5 und 6 Taxigesetz
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
AppGer BS VD.2022.44 · 16.08.2022AbgewiesenBeim Vorliegen von Verlustscheinen aus den letzten fünf Jahren ist das Erfordernis eines erheblichen Umfangs gemäss § 6 Abs. 6 lit. c des Basler Taxigesetzes nicht anwendbar; die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung ist jedoch unter Berücksichtigung der Natur der Schulden und des Umfangs der Verschuldung zu prüfen.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.