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§ 59a PBG

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_451/2023 · 02.07.2024AbgewiesenEin Neubauprojekt in einer Weilerzone ist mangels Zonenkonformität nicht bewilligungsfähig, wenn die kantonale Gesetzgebung die Weilerzone dem Nichtbaugebiet zuweist und nur untergeordnete bauliche Massnahmen zulässt.BaubewilligungOrtsplanungsrevisionKGer LU 7H 20 147 · 19.08.2021AbgewiesenDie luzernische Weilerzone nach § 59a PBG ist als Nichtbauzone im Sinn von Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV zu qualifizieren; ein nicht landwirtschaftlich bedingter Neubau (Mehrfamilienhaus) ist darin nicht zonenkonform. Ein unter älterem Recht genehmigter Gestaltungsplan, der dem seit 1. Januar 2018 geltenden Nutzungszonenrecht (§ 59a…BaubewilligungGestaltungsplanBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungKGer LU 7H 18 11 · 01.01.2018GutgeheissenDie Weilerzone nach § 59a PBG in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist keine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG, sondern eine beschränkte Zone ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV. Bauvorhaben in dieser Zone bedürfen deshalb zwingend der Mitbeurteilung durch die kantonale Behörde (Dienststelle rawi) nach…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneRichtplanung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.