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§ 59 Abs. 1 BauG (SAR 713.100)

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer AG WBE.2025.41 · 20.10.2025Teilweise gutgeheissenDie Umnutzung von genehmigten Büroräumen in ein Vereins- und Versammlungslokal stellt eine wesentliche, baubewilligungspflichtige Zweckänderung im Sinne von § 59 Abs. 1 BauG und Art. 22 Abs. 1 RPG dar, wenn die neue Nutzung andere und intensivere Auswirkungen (insbesondere Lärm und Licht zu Abend- und Wochenendzeiten) auf die…BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungVGer AG WBE.2021.237 · 28.03.2022AbgewiesenEine an einem Gebäude fest montierte, durchgehende und blickdichte Absturzsicherung/Sichtschutzwand, die das äussere Erscheinungsbild des Hauses und das Ortsbild wahrnehmbarer verändert, unterliegt der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG und § 59 BauG, auch wenn ihre Höhe unter der kantonalen Bagatellgrenze für Einfriedungen liegt.…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.