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§ 57 Abs. 3 BauV AG

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VGer AG WBE.2024.425 · 03.07.2025AbgewiesenEine Baubewilligung verliert nach § 65 Abs. 1 BauG (AG) ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird; diese Verwirkungsfrist läuft unabhängig vom Grund der Verzögerung. Baubewilligungsfreie Innenabbrucharbeiten (Herausreissen von Küchen- und Badinstallationen, Rückbau von…BaubewilligungWiederherstellung / Rückbau

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.