§ 57 Abs. 2 VRG
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VGer ZH VB.2024.00194 · 20.03.2025AbgewiesenDer Nichteinbezug einer Verfügungsadressatin in ein Rekursverfahren stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die durch das Verwaltungsgericht geheilt werden kann, wenn eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Ein Vorbehalt in einer baupolizeilichen Verfügung, der eine spätere Überprüfung…BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.