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§ 55 Abs. 1 BauG AG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer AG WBE.2023.318 · 04.11.2024GutgeheissenEine Baubewilligung ist zu verweigern, wenn die Fussgängererschliessung des Vorhabens den Sicherheitsanforderungen nicht genügt; eine oberirdische Querung einer stark befahrenen Kantonsstrasse (DTV 9'451, Höchstgeschwindigkeit 60 km/h) ohne Fussgängerstreifen, Mittelinsel und Beleuchtung ist mit der Verkehrssicherheit nicht vereinbar…BaubewilligungVGer AG WBE.2022.198 · 28.09.2022AbgewiesenIm Baubewilligungsverfahren haben die Behörden nur öffentlichrechtliche Hindernisse zu prüfen; privatrechtliche Einwände wie eine auf der Nachbarparzelle lastende Dienstbarkeit (hier: 'Brunnenplatzrecht') können einer Baubewilligung nicht entgegengehalten werden und sind vor den Zivilgerichten durchzusetzen.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.