§ 55 Abs. 1 BauG
3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer AG WBE.2025.306 · 14.09.2026AbgewiesenBaubewilligungsbehörden beurteilen ausschliesslich öffentlich-rechtliche Vorschriften; privatrechtliche Einwände wie fehlende Zustimmung der Grundeigentümerin zur Erstellung einer Baute auf ihrem Grundstück sind auf dem Zivilweg geltend zu machen und begründen kein öffentlich-rechtliches Hindernis für die Baubewilligung. Das Replikrecht…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauVGer AG WBE.2023.318 · 04.11.2024GutgeheissenEine Baubewilligung ist zu verweigern, wenn die Fussgängererschliessung des Vorhabens den Sicherheitsanforderungen nicht genügt; eine oberirdische Querung einer stark befahrenen Kantonsstrasse (DTV 9'451, Höchstgeschwindigkeit 60 km/h) ohne Fussgängerstreifen, Mittelinsel und Beleuchtung ist mit der Verkehrssicherheit nicht vereinbar…BaubewilligungVGer AG WBE.2022.198 · 28.09.2022AbgewiesenIm Baubewilligungsverfahren haben die Behörden nur öffentlichrechtliche Hindernisse zu prüfen; privatrechtliche Einwände wie eine auf der Nachbarparzelle lastende Dienstbarkeit (hier: 'Brunnenplatzrecht') können einer Baubewilligung nicht entgegengehalten werden und sind vor den Zivilgerichten durchzusetzen.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.