§ 5 FiV AG
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VGer AG WBE.2021.377 · 12.09.2022AbgewiesenBei Wasser- und Abwasseranschlussgebühren ist das Kostendeckungsprinzip auf die Verwaltungszweige Wasserversorgung und Abwasserentsorgung je separat zu prüfen; Erneuerungs- und Sanierungskosten können nach kantonalen Rechnungsvorschriften als Investitionen qualifiziert und aus Anschlussgebühren finanziert werden, sofern die massgebliche…BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.