§ 5 Abs. 1 lit. a KBV (BGS 711.61)
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VGer SO VWBES.2023.249 · 08.12.2023GutgeheissenDie Befristung einer Baubewilligung setzt eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und eine nachvollziehbare Begründung voraus; im Kanton Solothurn ist sie grundsätzlich nur zulässig, wenn sie im Interesse des Bauherrn steht oder als mildere Massnahme zur Behebung eines beheblichen Mangels dient. Eine unbegründet…BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.