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§ 5 Abs. 1 ABV

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2024.00481 · 18.12.2025AbgewiesenBei Flachdachbauten ist die Gebäudehöhe auf den hypothetischen Traufseiten zu messen; massgebend ist das sichtbare Bauvolumen der gesamten Fassade, nicht die Geschossigkeit. Ein nicht mittels Nebenbestimmungen behebbarer Verstoss gegen die zulässige Gebäudehöhe rechtfertigt die Verweigerung der Baubewilligung ohne Rückweisung zur…BaubewilligungVGer ZH VB.2024.00037 · 08.05.2025Teilweise gutgeheissenDie Bewilligung einer Projektänderung richtet sich nicht nach den Vorgaben von § 321 PBG zur nebenbestimmungsweisen Heilung, sondern nach den Anforderungen an Änderungsgesuche; ein Mangel bei den Abgrabungsvorschriften, der keine massiv übermässigen Abgrabungen betrifft, kann mittels Auflage geheilt werden. Eine Interpolation des…BaubewilligungVGer ZH VB.2024.00015 · 05.12.2024AbgewiesenDas massgebende Terrain ist grundsätzlich der natürlich gewachsene Geländeverlauf (§ 5 Abs. 1 ABV); die abweichende Festlegung nach § 5 Abs. 2 ABV bildet einen Ausnahmetatbestand, der planerischer oder erschliessungstechnischer Rechtfertigung bedarf und nur zulässig ist, wenn die Baubehörde den natürlich gewachsenen Geländeverlauf…BaubewilligungVGer ZH VB.2023.00265 · 29.02.2024AbgewiesenDie Bestimmung des für die Gebäudehöhe relevanten Bodenverlaufs mittels Interpolation ist eine Rechtsfrage, die einem Vorentscheid zugänglich ist; mit dem Entscheid über eine Höhenkote ist auch der Entscheid über die Pläne und die zur Ermittlung dieser Kote eingezeichneten Interpolationslinien verbunden und damit ebenfalls in…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.