§ 4c Abs. 1 BNO
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VGer AG WBE.2025.252 · 11.08.2026GutgeheissenEine Gestaltungsplanpflicht (§§ 4a Abs. 1, 4c Abs. 1 BNO) beschränkt sich nicht auf neue Überbauungen, sondern erfasst auch den Abbruch bestehender Gebäude im Gestaltungsplanperimeter; ohne rechtskräftigen Gestaltungsplan, der den Abbruch legitimiert, darf keine Abbruchbewilligung erteilt werden. Übergangsrechtlich ist bei hängigen…BaubewilligungGestaltungsplanOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.