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§47 Abs.1 BauG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer AG WBE.2018.330 · 03.12.2018GutgeheissenGrenzabstandsvorschriften im Kanton Aargau gelten gemäss §§47 und 51 BauG nicht nur für Bauten (Gebäude), sondern gleichermassen für Anlagen. Das Grenzabstandsprivilegium nach §18 Abs.2 ABauV und §19 Abs.2 BauV ist aus Rechtsgleichheitsgründen auf Anlagen auszudehnen, welche die darin vorgesehenen Masse einhalten.BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer AG WBE.2016.249 · 11.01.2017AbgewiesenBei geschlossener Bauweise schützen die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften nicht vor grenzüberschreitenden Dachteilen; fehlt ein Überbaurecht, ist dies eine privatrechtliche Frage und kann nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen. Der betroffene Nachbar muss sich auf dem Zivilrechtsweg (Eigentumsfreiheitsklage,…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.