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§ 46a PBG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZG V 2024 78 · 08.06.2026GutgeheissenDie Frist zur Verlängerung der Geltungsdauer einer Baubewilligung nach § 46a Abs. 1 PBG (Zug) ist eine Verwirkungsfrist; ein Verlängerungsgesuch muss vor Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer eingereicht werden. Nachbarn sind bei verspäteter Verlängerung beschwerdelegitimiert, wenn die Baubewilligung damit untergegangen ist.BaubewilligungVGer ZG V 2023 58 · 14.05.2024GutgeheissenEine Baubewilligung verwirkt gemäss § 46a PBG nur, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit dem Bau begonnen wird. Eine Verwirkung wegen längerer Unterbrechung der Bauarbeiten ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Eine ausdrückliche Baufreigabe ist nicht erforderlich, wenn die Baubewilligung keine solche vorsieht und…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / Rückbau

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.