§ 46 Abs. 1 OG
7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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AppGer BS VD.2025.136 · 06.01.2026NichteintretenWird ein Rekurs gegen eine im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung erst nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist und zudem beim sachlich unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, ist aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Überweisung an die zuständige Behörde zu verzichten und direkt ein Nichteintretensentscheid zu fällen.AppGer BS VD.2025.128 · 30.12.2025NichteintretenEin Rekurs gegen eine im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung, der lange nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist erhoben wird, führt aus verfahrensökonomischen Gründen zum Nichteintretensentscheid ohne Weiterleitung an die zuständige Behörde.BaubewilligungAppGer BS VD.2025.129 · 30.12.2025NichteintretenEin Rekurs gegen eine im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung, der nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist erhoben wird, führt aus verfahrensökonomischen Gründen zum Nichteintretensentscheid ohne Weiterleitung an die zuständige Behörde.BaubewilligungAppGer BS VD.2025.130 · 30.12.2025NichteintretenWird ein Rekurs wegen einer im Kantonsblatt publizierten Verkehrsanordnung erst nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist eingereicht, tritt das Verwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen direkt nicht darauf ein, ohne die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten.AppGer BS VD.2025.134 · 30.12.2025NichteintretenWird ein Rekurs gegen eine im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung weit nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist eingereicht, tritt das Verwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen direkt nicht darauf ein, ohne die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten.AppGer BS VD.2025.135 · 30.12.2025NichteintretenWird ein Rekurs gegen eine im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung erst nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist und zudem beim sachlich unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, ist aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Überweisung an die zuständige Behörde zu verzichten und direkt ein Nichteintretensentscheid zu fällen.AppGer BS VD.2025.140 · 30.12.2025NichteintretenEin Rekurs gegen eine im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung, der erst nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist erhoben wird, ist aus verfahrensökonomischen Gründen nicht an die zuständige Behörde weiterzuleiten, sondern durch Nichteintretensentscheid zu erledigen.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.