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§ 45 Abs. 4 aPBG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer ZG V 2022 54 · 11.08.2023AbgewiesenEin vereinfachtes Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Auflage ist zulässig, wenn das Bauvorhaben geringfügig ist und keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt oder das nachbarliche Einverständnis vorliegt. Die Einordnung eines Bauvorhabens in die Umgebung unterliegt dem Ermessen der kommunalen Behörde, sofern die…BaubewilligungVGer ZG V 2019 44 · 03.03.2020AbgewiesenEine Projektänderung an einem bestehenden Gebäude kann nur im vereinfachten Verfahren ohne Publikation und Auflage bewilligt werden, wenn öffentliche oder nachbarliche Interessen überhaupt nicht berührt sind (§ 45 Abs. 4 aPBG); die Figur der 'Wahrung der Grundzüge' ist auf Neubauprojekte zugeschnitten und gilt bei Änderungen an…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.