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§ 38b Abs. 1 lit. b VRG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2026.00278 · 03.07.2026Besonderer AusgangWird im Rekursverfahren ein Endentscheid in der Hauptsache gefällt, wird ein zuvor angefochtener Zwischenentscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung hinfällig und die dagegen erhobene Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Kostenfolge richtet sich nach summarischer Prüfung danach, wer mutmasslich…VGer ZH VB.2026.00066 · 17.04.2026NichteintretenEine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist nicht legitimiert, einen Rekursentscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anzufechten, wenn sie lediglich in ihrer hoheitlichen Aufsichtsfunktion betroffen ist; das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung genügt zur Beschwerdebefugnis nicht.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.