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§ 35 Abs. 2 BNO Gemeinde Q.

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VGer AG WBE.2024.46 · 11.06.2024AbgewiesenEine Ovalbahn, die 78–81 cm höher als bewilligt erstellt wurde und dadurch einen Hochwasserschutz von HQ 300 statt des zugelassenen HQ 10 aufweist, ist in einer Spezialzone (Art. 18 RPG) ausserhalb der Bauzone nicht nachträglich bewilligungsfähig; die eigenmächtige Terrainerhöhung um rund 4'900 m3 ohne kantonale Zustimmung (Art. 25 Abs.…Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauSondernutzungsplanBaubewilligungAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.