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§ 33 Abs. 1 BO Walchwil

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VGer ZG V 2019 116 · 01.07.2020AbgewiesenEine auf einer Stützmauer erstellte Sichtschutzwand und ein Metallzaun sind als Einfriedungen zu qualifizieren und müssen gemäss § 33 Abs. 1 BO Walchwil mit der Stützmauer zusammen die zulässige Maximalhöhe einhalten. Die Messung der Höhe erfolgt vom gewachsenen Terrain aus, und Grenzabstände sind horizontal zu messen.BaubewilligungWiederherstellung / Rückbau

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.