§ 31 Abs. 2 VRPG
10 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
30%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer AG WBE.2025.377 · 19.08.2026NichteintretenEine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die praktisch vollständig aus wortwörtlichen Wiederholungen von Vorbringen aus vorinstanzlichen Rechtsschriften besteht, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 43 Abs. 2 VRPG nicht; auf sie ist nicht einzutreten. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer durch einen Anwalt…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauBauen ausserhalb BauzoneVGer AG WBE.2026.1 · 13.07.2026Teilweise gutgeheissenDer frühere Beizug des Anwalts im Einwendungsverfahren ist beim mutmasslichen Aufwand gemäss § 8a Abs. 2 AnwT zu berücksichtigen und rechtfertigt keine separate Kürzung nach § 8b Abs. 2 AnwT, da kein offenbares Missverhältnis zwischen Streitwert und Aufwand vorliegt. § 12a Abs. 1 AnwT (Kürzung bei Lasten des Gemeinwesens) ist…BaubewilligungVGer AG WBE.2025.337 · 08.04.2026AbgewiesenIm baurechtlichen Beschwerdeverfahren können einer Behörde Verfahrenskosten (§ 31 Abs. 2 VRPG) nur bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln oder willkürlichem Entscheid auferlegt werden; eine geringfügige Gehörsverletzung rechtfertigt allenfalls eine teilweise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse, berechtigt aber nicht zur…BaubewilligungVGer AG WBE.2023.104 · 23.08.2023AbgewiesenWer seine Beschwerde zurückzieht, gilt als unterliegende Partei und hat die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen; der Behörde sind die Kosten nur aufzuerlegen, wenn ihr schwerwiegende Verfahrensmängel oder Willkür vorzuwerfen sind.BaubewilligungVGer AG WBE.2023.168 · 07.08.2023Teilweise gutgeheissenBei teilweisem Obsiegen und Unterliegen im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrens- und Parteikosten nach dem Unterliegerprinzip (§§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 2 VRPG) durch Gewichtung der Bedeutung der einzelnen Anträge im Vergleich zum gesamten Streitgegenstand zu verlegen; ein Verteilschlüssel, der sich ausschliesslich auf den durch die…BaubewilligungVGer AG WBE.2023.29 · 19.04.2023NichteintretenEinwendungen gegen ein Strassenbauprojekt müssen zwingend innerhalb der öffentlichen Auflagefrist eingereicht werden; verspätete Einwendungen sind unbeachtlich. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich nicht mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Nichteintretetsenentscheids auseinandersetzt, erfüllt die Begründungsanforderungen…BaubewilligungVGer AG WBE.2022.186 · 15.03.2023GutgeheissenEine Rückweisung des angefochtenen Entscheids zum neuen Entscheid mit offenem Verfahrensausgang gilt für die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführer; werden ihnen dennoch Kosten auferlegt und eine Parteientschädigung verweigert, stellt dies einen willkürlichen Ermessensmissbrauch dar.GestaltungsplanVGer AG WBE.2022.383 · 06.03.2023AbgewiesenBei einer auf die Kostenverteilung beschränkten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens bindend; die materielle Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachentscheidung ist im Kostenbeschwerdeverfahren nicht zu überprüfen.BaubewilligungWiederherstellung / RückbauVGer AG WBE.2022.26 · 21.11.2022AbgewiesenEine auf der Attikageschossterrasse fest montierte Pergola-Markise, die aufgrund ihrer Wetterschutzwirkung eine erweiterte Nutzung der überdeckten Fläche ermöglicht und optisch volumenerweiternd auf das Attikageschoss wirkt, ist ein Bauteil im Sinne von § 16a Abs. 2 ABauV, das innerhalb der reduzierten Attikagrundfläche liegen muss. Die…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauVGer AG WBE.2022.60 · 29.04.2022AbgewiesenWer ein Baugesuch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens zurückzieht und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt, gilt als unterliegende Partei und hat die Verfahrens- sowie Parteikosten zu tragen, unabhängig von den Motiven des Rückzugs (§ 31 Abs. 3 VRPG, § 32 Abs. 3 VRPG).BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.