§ 28 EntG (SG 740.100)
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AppGer BS VD.2017.171 · 13.08.2018AbgewiesenIm formellen Enteignungsverfahren vor dem Regierungsrat sind dem Abtretungspflichtigen gestützt auf § 65 Abs. 1 EntG angemessene Parteientschädigungen zuzusprechen; deren Bemessung richtet sich nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nicht nach der Honorarordnung für Gerichtsverfahren.EnteignungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.