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§ 270 Abs. 2 PBG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2024.00246 · 27.11.2025AbgewiesenBei Neubauten auf einem Hanggrundstück mit historischen Abgrabungen ist gemäss § 5 Abs. 1 aABV auf den aktuellen Terrainverlauf abzustellen; die Ausnahmeregelung von § 5 Abs. 2 aABV (Rückgriff auf frühere Verhältnisse) gilt nur bei bewilligungspflichtigen Aufschüttungen innerhalb der letzten zehn Jahre. Ein auf fehlerhafter…BaubewilligungBRG ZH BRGE I Nr. 0130/2021 · 03.09.2021Teilweise gutgeheissenDer Mehrhöhenzuschlag nach § 270 Abs. 2 PBG ist eine Profillinie, die sich aus der horizontalen Ebene über 12 m über dem massgebenden Terrain ableitet und unabhängig von der Gebäudehöhenmessung gilt; er ist gegenüber allen grenzabstandspflichtigen Fassaden einzuhalten, also auch gegenüber rückwärtigen Giebelfassaden.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.