Startseite
Startseite
← Normenregister

§ 270 Abs. 1 PBG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BRG ZH BRGE I Nr. 0130/2021 · 03.09.2021Teilweise gutgeheissenDer Mehrhöhenzuschlag nach § 270 Abs. 2 PBG ist eine Profillinie, die sich aus der horizontalen Ebene über 12 m über dem massgebenden Terrain ableitet und unabhängig von der Gebäudehöhenmessung gilt; er ist gegenüber allen grenzabstandspflichtigen Fassaden einzuhalten, also auch gegenüber rückwärtigen Giebelfassaden.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.