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§ 260 Abs. 3 PBG

9 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

67%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2025.00061 · 26.02.2026Teilweise gutgeheissenInhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens, die ohne besondere Schwierigkeiten behebbar sind, können durch Nebenbestimmungen in der Baubewilligung geheilt werden (§ 321 Abs. 1 PBG); bei konkreten Anhaltspunkten für besondere Gefährdungen durch Bauarbeiten ist die Baubehörde gehalten, bereits im Bewilligungsverfahren präventive…BaubewilligungBRG ZH BRGE II Nr. 0165/2025 · 04.11.2025GutgeheissenEine Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG zur Unterschreitung des Wegabstandes setzt besondere Verhältnisse voraus; betriebliche und gestalterische Erwägungen genügen nicht, wenn die erforderliche Fluchttreppe unbestrittenermaassen auch unter Einhalten des Wegabstandes normgerecht erstellt werden kann.BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer ZH VB.2023.00295 · 27.03.2024GutgeheissenDie Mängel eines Bauvorhabens können nicht mittels Nebenbestimmungen geheilt werden, wenn die verlangten Korrekturen zu einer wesentlichen konzeptionellen Projektänderung führen, namentlich wenn die Mängelbehebung Räume unter die Mindestraumfläche nach § 303 Abs. 1 PBG zwingt und die ästhetischen Auswirkungen der Änderungen nicht…BaubewilligungVGer ZH VB.2023.00228 · 11.01.2024Abgewiesen§ 101 PBG ist nicht nur auf Bauten anwendbar, die durch spätere Baulinienziehung nachträglich baulinienwidrig geworden sind, sondern auch auf Bauten, die ursprünglich gestützt auf eine Ausnahmebewilligung im Baulinienbereich bewilligt wurden; für solche Bauten können weitergehende Vorkehren im Sinn von § 101 Abs. 2 PBG zugelassen…BaubewilligungAusnahmebewilligungBRG ZH BRGE II Nrn. 0053-0054/2022 · 15.03.2022Teilweise gutgeheissenDie Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus in der Wohnzone W2 ist teilweise aufzuheben, da der nordostseitige Balkon im Erdgeschoss das zulässige Drittelmass der Fassadenlänge für Gebäudevorsprünge in den Strassenabstandsbereich überschreitet. Im Übrigen sind die Rügen der Rekurrenten unbegründet.BaubewilligungBRG ZH BRGE I Nr. 0130/2021 · 03.09.2021Teilweise gutgeheissenDer Mehrhöhenzuschlag nach § 270 Abs. 2 PBG ist eine Profillinie, die sich aus der horizontalen Ebene über 12 m über dem massgebenden Terrain ableitet und unabhängig von der Gebäudehöhenmessung gilt; er ist gegenüber allen grenzabstandspflichtigen Fassaden einzuhalten, also auch gegenüber rückwärtigen Giebelfassaden.BaubewilligungBRG ZH BRGE I Nr. 0073/2020 · 19.06.2020AbgewiesenDer Gebäudeabstand im Sinne von § 260 Abs. 1 PBG wird von der hinter dem Vorsprung gelegenen Fassade gemessen; ein abstandsprivilegierter Erker nach § 260 Abs. 3 PBG bleibt bei der Berechnung des Gebäudeabstands für den Mehrlängenzuschlag gemäss § 27 Abs. 2 ABV und Art. 14 Abs. 3 BZO ausser Betracht.BaubewilligungBRG ZH BRGE IV Nr. 0050/2017 · 13.04.2017Teilweise gutgeheissenEin als Sitzplatzüberdachung konzipiertes Vordach (Flachdachausladung) ist kein konstruktionsbedingter Dachvorsprung, sondern ein der Drittelsbeschränkung nach § 260 Abs. 3 PBG unterliegender Gebäudevorsprung; die Drittelsbeschränkung gilt zudem analog auch für Vorsprünge im Strassenabstandsbereich, und Balkone dürfen nicht mit…BaubewilligungBRG ZH BRGE III Nr. 0066/2016 · 11.05.2016AbgewiesenEine dem Hauszugang dienende Aussentreppe ist ein abstandsrechtlich privilegierter Vorsprung und darf höchstens 2 m in den Grenzabstandsbereich hineinragen, unterliegt aber nicht der Drittelsbeschränkung nach § 260 Abs. 3 PBG, die nur für Erker, Balkone und dergleichen gilt.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.