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§ 260 Abs. 1 PBG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BRG ZH BRGE I Nr. 0130/2021 · 03.09.2021Teilweise gutgeheissenDer Mehrhöhenzuschlag nach § 270 Abs. 2 PBG ist eine Profillinie, die sich aus der horizontalen Ebene über 12 m über dem massgebenden Terrain ableitet und unabhängig von der Gebäudehöhenmessung gilt; er ist gegenüber allen grenzabstandspflichtigen Fassaden einzuhalten, also auch gegenüber rückwärtigen Giebelfassaden.BaubewilligungBRG ZH BRGE I Nr. 0073/2020 · 19.06.2020AbgewiesenDer Gebäudeabstand im Sinne von § 260 Abs. 1 PBG wird von der hinter dem Vorsprung gelegenen Fassade gemessen; ein abstandsprivilegierter Erker nach § 260 Abs. 3 PBG bleibt bei der Berechnung des Gebäudeabstands für den Mehrlängenzuschlag gemäss § 27 Abs. 2 ABV und Art. 14 Abs. 3 BZO ausser Betracht.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.