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§ 26 EG UWR

9 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

11%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer AG WBE.2025.44 · 22.04.2026RückweisungDer Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage mit Komplettersatz der Antennenanlage und massiver Leistungserhöhung ist baurechtlich als Neubau zu qualifizieren und löst die Pflicht zur Standortevaluation gemäss § 26 EG UWR (Kanton Aargau) aus, auch wenn die ursprüngliche Anlage vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erstellt wurde. Die…BaubewilligungVGer AG WBE.2025.46 · 22.04.2026AbgewiesenSolange eine Mobilfunkanlage die Grenzwerte der NISV einhält, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Baubewilligung; Elektrosensibilität begründet keinen weitergehenden Schutzanspruch. Die Standortevaluation nach § 26 EG UWR verlangt einen nachvollziehbaren Evaluationsbericht, der mehrere realistische Standorte vergleicht und den…BaubewilligungVGer AG WBE.2025.194 · 24.03.2026AbgewiesenEine Standortevaluation nach § 26 EG UWR für eine Mobilfunkanlage ist erfüllt, wenn mit dem Baugesuch ein nachvollziehbarer Evaluationsbericht eingereicht wurde, der 25 Antennenstandorte bewertet; ein Rechtsanspruch der Einsprechenden auf ein zusätzliches unabhängiges Fachgutachten zur Einordnung ins ISOS-geschützte Orts- und…BaubewilligungVGer AG WBE.2023.181 · 05.12.2023AbgewiesenKommunale Einpassungs- und Koordinationsvorschriften für Mobilfunkantennen (§ 63 BNO) sind zulässig, sofern sie einer rechtskonformen Auslegung zugänglich sind und den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung sowie am funktionierenden Wettbewerb gebührend Rechnung tragen. Das Wort «möglichst» in der Einpassungsvorschrift…OrtsplanungsrevisionBaubewilligungVGer AG WBE.2022.391 · 06.07.2023AbgewiesenMobilfunkanlagen sind in Bauzonen grundsätzlich zonenkonform, sofern sie im Wesentlichen der Versorgung derselben dienen; ideelle Immissionen und elektromagnetische Hypersensibilität begründen kein Abwehrrecht, solange die NISV-Grenz- und Anlagegrenzwerte eingehalten werden und keine kommunalen oder kantonalen Standortbeschränkungen…BaubewilligungVGer AG WBE.2022.249 · 01.03.2023AbgewiesenDer Komplettersatz eines Mobilfunkmasten und einer Antennenanlage mit daraus folgender Erhöhung von Frequenzbereichen und Sendeleistungen ist rechtlich als Neubau einzustufen, für den eine Standortevaluation nach § 26 EG UWR zwingend durchzuführen ist. Die Besitzstandsgarantie (§ 68 BauG) greift nicht, da sie einen freiwilligen…BaubewilligungVGer AG WBE.2021.335 · 07.12.2022AbgewiesenEine Baubewilligung für eine 5G-Mobilfunkanlage (adaptive Antennen) ist rechtmässig, wenn die Standortevaluation nach § 26 EG UWR eine rechtsgenügende Interessenabwägung enthält und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte der NISV auf Basis einer rechnerischen Prognose nach dem «worst-case»-Szenario nachgewiesen ist; die Beurteilung der…BaubewilligungVGer AG WBE.2022.170 · 07.12.2022Teilweise gutgeheissenDer Standortevaluationsbericht für eine Mobilfunkanlage nach § 26 EG UWR muss überprüfbare Grundlagen für eine sachgerechte Interessenabwägung liefern; ein ungenügender erster Bericht kann durch verbesserte Evaluationsberichte im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn alle Beteiligten dazu Stellung nehmen konnten. Die Berechnung der…BaubewilligungVGer AG WBE.2021.57 · 14.04.2022AbgewiesenDie Beurteilung adaptiver Antennenanlagen nach dem Worst-Case-Szenario (maximale Sendeleistung, ohne Korrekturfaktor gemäss BAFU-Vollzugsempfehlung-Nachtrag) ist mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV vereinbar, überschätzt die tatsächliche Strahlung und wirkt sich zugunsten der betroffenen Bevölkerung aus; sie verpflichtet nicht zur Neubeurteilung…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.