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§ 255 Abs. 1 PBG

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

75%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2025.00435 · 27.08.2026Teilweise gutgeheissenDer nach Art. 40 Abs. 1 BZO vorgeschriebene Wohnanteil ist grundsätzlich in den Vollgeschossen zu realisieren; Art. 40 Abs. 2 BZO erfasst jedoch nur anrechenbare Flächen in Dachgeschossen, sodass privilegierte (nicht anrechenbare) Dachgeschossflächen nach § 255 Abs. 3 PBG zur Kompensation herangezogen werden können. Ob das…BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungVGer ZH VB.2024.00509 · 19.06.2025GutgeheissenGemäss Art. 3 Abs. 1 Anm. * BZO Wädenswil sind die Nutzflächen in Unter- und Dachgeschossen zusammenzurechnen und dürfen gesamthaft maximal die Hälfte der in den Vollgeschossen zulässigen Nutzflächen betragen; diese Regelung steht neben und nicht anstelle von § 255 Abs. 1–3 PBG. Eine Überschreitung dieses Wertes um rund 83 % ist nicht…BaubewilligungVGer ZH VB.2024.00369 · 15.05.2025AbgewiesenRäume in einem anrechenbaren Untergeschoss sind nicht an die Ausnützungsziffer anzurechnen, wenn ihre Fensterfläche mit höchstens 5 % der Bodenfläche die gesetzliche Mindestanforderung von 10 % (§ 302 Abs. 1 und 2 PBG) deutlich unterschreitet und die Räume zudem unbeheizt sind. Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung, ob die Räume…BaubewilligungBRG ZH BRGE I Nr. 0165/2016 · 18.11.2016Teilweise gutgeheissenGemäss § 255 Abs. 1 PBG sind sämtliche Erschliessungsflächen an die Ausnützungsziffer anrechenbar, ohne Unterschied zwischen Haupt- und Nebenerschliessungen; eine als bequemster und kürzester Zugang dienende Lift-Erschliessung kann nicht als blosse Nebenerschliessung aus der Ausnützungsberechnung ausgeschieden werden.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.