§ 23 PBG
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VGer TG VG.2023.1 · 09.05.2023AbgewiesenEin Gestaltungsplan (Sondernutzungsplan), der im öffentlichen Interesse liegt und eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erzielt, darf gemäss § 24 Abs. 2 PBG von der Regelbauweise abweichen, sofern die zonengemässe Nutzungsart nicht verlassen und der Sinngehalt der planerisch und demokratisch abgestützten Grundordnung nicht…GestaltungsplanSondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionRichtplanungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.