Startseite
Startseite
← Normenregister

§ 23 Abs. 2 lit. b IDG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2023.00558 · 24.10.2024Teilweise gutgeheissenDas Informationszugangsrecht nach § 20 IDG gilt technologieneutral für sämtliche bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen einschliesslich versendeter WhatsApp-Nachrichten mit Amtsbezug; ob solche Nachrichten vorhanden sind, ist von der angerufenen Behörde von Amtes wegen abzuklären.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.