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§ 21 Abs. 2 VRG

5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

40%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2026.00065 · 17.04.2026NichteintretenEine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist als Aufsichtsbehörde nicht legitimiert, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses zu erheben, wenn sie lediglich in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen und nicht wie eine Privatperson berührt ist. Das allgemeine Interesse an…VGer ZH VB.2026.00066 · 17.04.2026NichteintretenEine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist nicht legitimiert, einen Rekursentscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anzufechten, wenn sie lediglich in ihrer hoheitlichen Aufsichtsfunktion betroffen ist; das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung genügt zur Beschwerdebefugnis nicht.VGer ZH VB.2024.00033 · 14.11.2024AbgewiesenIst der primäre Zweck einer Baulinie (Sicherung der für den Strassenbau benötigten Flächen) bereits erfüllt, ist das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Baulinienbereichs zu relativieren; das private Interesse an einer zweckmässigen Grundstücksnutzung überwiegt die verbleibenden ästhetischen Interessen, wenn mehr als 40 % des…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauVGer ZH VB.2024.00483 · 08.08.2024Teilweise gutgeheissenDer streitgegenständliche Schulweg zum Schulhaus F war dem 13-jährigen Schüler sowohl nach Länge als auch Gefährlichkeit zumutbar; dennoch war eine erneute Umteilung nach halbjährigem Schulbesuch im zugewiesenen Schulhaus G unverhältnismässig.VGer ZH VB.2024.00484 · 08.08.2024Teilweise gutgeheissenEin Schulweg von 1,7 km zu Fuss bzw. 2,8 km mit dem Fahrrad ist für eine 13-jährige Oberstufenschülerin zumutbar; die Verdoppelung der Fahrradfahrzeit durch die Vorinstanz aus Gründen der Verkehrslage ist nicht gerechtfertigt, da Google Maps die durchschnittlichen Standzeiten bereits einrechnet. Eine Rückkorrektur der Schulzuteilung…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.