§§ 206 ff. VRG
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KGer LU 7H 17 331 · 27.03.2018NichteintretenRechtskräftig verfügte Nutzungsbeschränkungen können im Vollstreckungsverfahren nicht erneut materiell überprüft werden. Die blosse Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB durch eine Verwaltungsbehörde stellt mangels des konstitutiven Elements der Anordnung keine anfechtbare Verfügung im Rechtssinn dar.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.