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§ 203 Abs. 1 lit. e und f PBG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BRG ZH BRGE II Nrn. 0252-0253/2023 · 12.12.2023Teilweise gutgeheissenDie Unterschutzstellung von Bäumen und einer Gartenanlage als Natur- und Heimatschutzobjekte erfordert eine vollständige Interessenabwägung gemäss § 204 PBG. Eine Aufteilung eines integralen Schutzobjekts in geschützte und nicht geschützte Teile ohne durchgehende Abwägung ist rechtswidrig.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.