§20 Abs. 2 lit. i GG
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VGer AG WBE.2019.114 · 24.10.2019GutgeheissenEin Gebührenreglement, das sich nicht einmal in den Grundzügen zur Bemessung der Kosten der externen Bauverwaltung äussert, genügt nicht als gesetzliche Grundlage; die Kosten der externen Bauverwaltung müssen nach dem Äquivalenzprinzip zwingend an die ordentliche Baubewilligungsgebühr angerechnet werden.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.