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§ 20 Abs. 1 IDG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2023.00558 · 24.10.2024Teilweise gutgeheissenDas Informationszugangsrecht nach § 20 IDG gilt technologieneutral für sämtliche bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen einschliesslich versendeter WhatsApp-Nachrichten mit Amtsbezug; ob solche Nachrichten vorhanden sind, ist von der angerufenen Behörde von Amtes wegen abzuklären.BGer 1C_509/2016 · 09.02.2017AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Das öffentliche Interesse an Transparenz über die Abfallbehandlung überwiegt die geltend gemachten privaten Geheimhaltungsinteressen der Betreiberinnen, da konkrete Gefährdungen nicht dargelegt wurden und das Öffentlichkeitsprinzip (Art. 17 KV/ZH, § 20 IDG/ZH) Vorrang geniesst.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.