§ 199 StG
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VGer AG WBE.2023.305 · 19.01.2026AbgewiesenRückstellungen für eine künftige Liegenschaftssanierung sind steuerrechtlich nur anerkennungsfähig, wenn am Bilanzstichtag eine Aussenverpflichtung aus Vertrag oder Gesetz besteht oder Grossreparaturen unmittelbar bevorstehen; eine blosse Absichtserklärung und ein langwieriger Planungsprozess genügen nicht.BaubewilligungGestaltungsplanKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.