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§ 19 GebVG

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BRG ZH BRGE IV Nr. 0020/2018 · 14.02.2018AbgewiesenVoraussehbarkeit und Verhinderbarkeit im Sinne von § 20 Ziff. 3 GebVG sind kumulative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses bei Elementarschäden; Hauseigentümer müssen Wetterberichte zur Kenntnis nehmen und Sonnenstoren vor Beginn eines angekündigten Unwetters einziehen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.