§ 18 Abs. 3 KBV
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VGer SO VWBES.2018.253 · 10.07.2019AbgewiesenAls 'gewachsenes Terrain' im Sinne von § 18 Abs. 2 aKBV gilt das Terrain, wie es unmittelbar vor Baubeginn vorliegt; auf historisch-geologische Zustände ist nur abzustellen, wenn die frühere Aufschüttung unbewilligt war oder unter einem entsprechenden Vorbehalt stand. Hat das bestehende Gebäude seine Lebensdauer erreicht und passt sich…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.