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§ 17 VRG

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2024.00646 · 05.06.2026AbgewiesenBei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Kosten und Entschädigungen aufgrund einer summarischen Beurteilung der hypothetischen Prozessaussichten zu verteilen. Eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung rechtfertigt sich nur, wenn der Entscheid unschwer als falsch erweist.VGer ZH VB.2024.00774 · 03.04.2025AbgewiesenDer Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist auf das beschränkt, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein müssen. Die Umgebungsgestaltung ist von einer Baubewilligung für Umbauten sachlich und konstruktiv trennbar und muss daher nicht zwingend in dasselbe…BaubewilligungBGer 1C_362/2022 · 09.01.2024AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigt die Kosten- und Entschädigungsentscheidung des Verwaltungsgerichts, da der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren auf die Dispositivziffern I und II des Baurekursgerichts beschränkt war und die Dispositivziffer III rechtsbeständig wurde.GestaltungsplanBRG ZH Zwischenentscheid entscheidauszug_aus_zwischenentscheid_vom_27.02.2020_r2.2019.00072 · 27.02.2020Besonderer AusgangRechtsgrundlage für die Anordnung einer Aussteckung anlässlich eines Augenscheins im Rekursverfahren ist § 7 VRG; der Umstand, dass die Bestimmungen über Gestaltungspläne keine allgemeine Aussteckungspflicht vorsehen, steht einer einzelfallweisen Anordnung nicht entgegen, sofern die Profilierung wesentlich zur Sachverhaltsermittlung…GestaltungsplanBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.