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§ 17 Abs. 1 lit. b GSW

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer ZG V 2020 12 · 05.02.2021AbgewiesenDie Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus ist zu Recht erteilt worden, da das Grundstück rechtlich und tatsächlich genügend erschlossen ist. Eine Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG besteht nicht, da kein enger Sachzusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und der Qualifikation des H.________-wegs als Erschliessungsstrasse vorliegt.BaubewilligungVGer ZG V 2019 109 · 10.08.2020AbgewiesenArt. 62 Abs. 2 BO Oberägeri (Gemeinde Zug) ordnet die sinngemässe Anwendung der Strassenabstandsvorschriften für Gemeindestrassen auch gegenüber Privatstrassen an; ein Kelleranbau als Gebäude hat daher gemäss § 17 Abs. 1 lit. b GSW einen Mindestabstand von 4 m zur Privatstrasse einzuhalten, und bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung…BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer ZG V 2019 110 · 10.08.2020AbgewiesenArt. 62 Abs. 2 BO Oberägeri unterstellt Bauten und Anlagen gegenüber Privatstrassen den gleichen Strassenabstandsvorschriften wie gegenüber Gemeindestrassen (§ 17 GSW); ein vollständig unterirdischer Kelleranbau ist als Gebäude zu qualifizieren und hat den Mindestabstand von 4 m einzuhalten, weshalb ein Baugesuch mit einem Abstand von…BaubewilligungAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.