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§ 16 Abs. 4 VRG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2024.00698 · 20.03.2025Teilweise gutgeheissenDie Verweigerung einer Parteientschädigung gestützt auf das Verursacherprinzip setzt ein ordnungswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Gesuchstellers voraus; fehlt dieses, gilt das Unterliegerprinzip und die unterliegende Amtsstelle hat die Parteientschädigung zu tragen. Die Reduktion der Entschädigung eines unentgeltlichen…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.