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§ 16 Abs. 1 PBG

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BRG ZH BRGE II Nrn. 0029-0030/2017 · 07.03.2017AbgewiesenEin Gestaltungsplan darf von der Grundordnung abweichen, sofern die Abweichungen sachlich begründet sind, die Grundordnung nicht ihres Sinngehalts entleeren und die Bauten sich in die bestehende Umgebung einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, § 83 PBG).GestaltungsplanRichtplanung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.