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§ 16 Abs. 1 BO Zug

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer ZG V 2019 97 · 10.08.2020AbgewiesenAuskragende Bauteile dürfen nach § 16 Abs. 1 BO Zug in den Grenzabstand hineinragen, sofern die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt; massgebend ist die durchgehende Fassadenflucht des grössten Fassadenteils, nicht das Fehlen von Rücksprüngen oder Terrassen. Ein öffentliches Fusswegrecht im Grundbuch begründet keine öffentliche…BaubewilligungVGer ZG V 2019 99 · 10.08.2020AbgewiesenAuskragende Bauteile und ein Untergeschoss, das das gewachsene Terrain nur auf einem untergeordneten Teil erheblich überragt, erfüllen die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 BO Zug bzw. § 5 aV PBG; in einem heterogenen Quartier ohne Ortsbildschutz sind an die Einordnung nach § 20 Abs. 1 BO Zug keine besonders strengen Massstäbe zu stellen.…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.