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§ 15 Abs. 4 SHG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer ZH VB.2025.00266 · 23.04.2026AbgewiesenWährend einer Ausbildung auf Tertiärstufe werden gemäss § 15 Abs. 4 SHG nur in Ausnahmefällen wirtschaftliche Hilfe und ausbildungsbedingte Kosten übernommen; eine solche Ausnahme ist nicht gegeben, wenn die gesuchstellende Person die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium nicht erfüllt und der Studienbeginn nicht absehbar ist. Unter…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.